PPWR verändert Druckdaten und Produktionsprozesse

Was Verpackungsdruckereien jetzt vorbereiten müssen

Was Verpackungsdruckereien jetzt vorbereiten müssen
Links: bisherige Verpackungskennzeichnung; rechts: PPWR-konforme Verpackungskennzeichnung (Quelle: wka-b2p; https://www.wka-b2p.de/news/ppwr_kennzeichnungen)

Ab dem 12. August 2026 greifen zentrale Vorgaben der europäischen Verpackungsverordnung. Für Verpackungsdruckereien bedeutet das nicht nur zusätzliche Angaben im Druckbild. Auch bei Datenannahme, Auftragsfreigabe, Produktion und Dokumentation sind Anpassungen erforderlich. Entscheidend ist dabei, welches Unternehmen für die fertige Verpackung verantwortlich ist.

Mit der Packaging and Packaging Waste Regulation, kurz PPWR, werden die europäischen Anforderungen an Verpackungen grundlegend neu geordnet. Die Verordnung (EU) 2025/40 löst die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ab und gilt grundsätzlich ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Weitere Vorgaben treten in den darauffolgenden Jahren schrittweise hinzu.

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Für Verpackungsdruckereien ist die PPWR aus zwei Gründen relevant. Zum einen müssen sie ihren Kunden künftig umfangreichere Informationen über Materialien, Verpackungsaufbauten und Produktionsprozesse bereitstellen. Zum anderen wirken sich die neuen Kennzeichnungspflichten unmittelbar auf die angelieferten Druckdaten und die technische Umsetzung aus.

Dabei geht es nicht allein um Verkaufsverpackungen. Die Verordnung erfasst ebenso Um- und Transportverpackungen. Maßgeblich ist jeweils die Verpackung in ihrer fertigen Form.

Die Rolle in der Lieferkette entscheidet

Die PPWR unterscheidet unter anderem zwischen Lieferanten, Erzeugern und Herstellern. Diese Begriffe entsprechen nicht immer dem üblichen Sprachgebrauch und können deshalb zu Missverständnissen führen.

Als Erzeuger gilt grundsätzlich ein Unternehmen, das eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke herstellt oder herstellen lässt und in der Europäischen Union in Verkehr bringt. Der Erzeuger ist für die Konformität der Verpackung verantwortlich. Er muss sicherstellen, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden, die technische Dokumentation vorliegt und eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt wird.

Der Hersteller im Sinne der PPWR ist dagegen das Unternehmen, das eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt erstmals in einem EU-Mitgliedstaat bereitstellt. An diese Rolle knüpfen vor allem die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung an, etwa Registrierung, Mengenmeldung und Systembeteiligung.

Ein Lieferant stellt dem Erzeuger Verpackungen, Verpackungskomponenten oder Materialien zur Verfügung. Er muss die Informationen und Nachweise liefern, die der Erzeuger für die Konformitätsbewertung benötigt.

Verpackungsdruckereien werden häufig als Lieferanten tätig sein. Das bedeutet jedoch nicht, dass ihre Rolle in jedem Fall auf die Herstellung und Bedruckung eines Materials begrenzt ist. Je nach Verpackungsart und Auftragskonstellation kann auch die Druckerei selbst als Erzeuger gelten.

Besonders relevant ist dies bei formstabilen Verpackungen, die bereits in der Druckerei beziehungsweise im Verpackungsbetrieb ihre endgültige Form erhalten. Bei flexiblen Materialien oder Verpackungen, die erst durch Befüllung und Verschluss fertiggestellt werden, liegt die Erzeugerrolle dagegen in vielen Fällen beim Abfüller, Markeninhaber oder Handelsunternehmen.

Die Rollenverteilung sollte deshalb für jeden Verpackungstyp und jede Lieferkette eindeutig festgelegt werden.

Konformitätsnachweise werden wichtiger

Ab dem 12. August 2026 muss für die von der PPWR erfassten Verpackungen eine EU-Konformitätserklärung vorliegen. Darin bestätigt der verantwortliche Erzeuger, dass die Verpackung die jeweils geltenden Anforderungen der Verordnung erfüllt.

Zu Beginn betrifft dies unter anderem Vorgaben zu bestimmten Stoffen und Schadstoffgrenzwerten. In den kommenden Jahren werden die Anforderungen erweitert. Hinzu kommen beispielsweise Kriterien zur Recyclingfähigkeit, zu Rezyklatanteilen, zur Verpackungsminimierung und zur Wiederverwendbarkeit.

Verpackungsdruckereien werden die Konformitätserklärung in vielen Fällen nicht selbst ausstellen. Ihre Produktions- und Materialdaten bilden jedoch einen Teil der technischen Dokumentation. Auftraggeber werden deshalb häufiger belastbare Angaben zu den eingesetzten Komponenten verlangen.

Dazu können Informationen über Substrate, Materialverbunde, Flächengewichte, Materialstärken, Druckfarben, Lacke, Beschichtungen, Klebstoffe und Kaschiermittel gehören. Auch die Gewichte einzelner Verpackungsbestandteile, Chargeninformationen und Nachweise der Vorlieferanten können relevant werden.

Für Druckereien entsteht damit eine durchgängige Informationskette: Sie benötigen strukturierte Nachweise ihrer Materiallieferanten und müssen daraus wiederum verlässliche Daten für ihre Kunden bereitstellen.

Identifikation muss ins Druckbild

Besonders konkrete Auswirkungen ergeben sich aus den Kennzeichnungspflichten nach Artikel 15 der PPWR. Jede Verpackung muss ein Element tragen, das ihre Identifikation ermöglicht. Dabei kann es sich beispielsweise um eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer handeln.

Die Verordnung schreibt kein einheitliches Nummernformat vor. Möglich sind deshalb auch unternehmensinterne Artikelnummern oder Verpackungscodes. Entscheidend ist, dass sich die Verpackung eindeutig der technischen Dokumentation und der zugehörigen Konformitätserklärung zuordnen lässt.

Grundsätzlich muss die Identifikation auf der Verpackung angebracht werden. Nur wenn dies aufgrund ihrer Größe oder Art nicht möglich ist, dürfen entsprechende Angaben in den Begleitunterlagen stehen. Diese Ausnahme sollte nicht von der Druckerei allein bewertet werden, sondern vom verantwortlichen Erzeuger dokumentiert und freigegeben werden.

Zusätzlich müssen der Name, der eingetragene Handelsname oder die Marke des Erzeugers sowie dessen Postanschrift angegeben werden. Soweit vorhanden, ist auch eine elektronische Kontaktmöglichkeit vorzusehen. Die Kontaktdaten können unmittelbar aufgedruckt oder über einen QR-Code beziehungsweise einen anderen Datenträger bereitgestellt werden.

Bei Importen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union sind außerdem die Vorgaben für die Angaben des Importeurs zu berücksichtigen.

Die Kennzeichnungspflichten gelten nicht nur für die Primär- beziehungsweise Verkaufsverpackung. Auch Um- und Transportverpackungen müssen in die Prüfung einbezogen werden.

Druckdaten früher und genauer prüfen

Für Verpackungsdruckereien beginnt die Umsetzung der PPWR damit bereits bei der Datenannahme. Neben den klassischen technischen Kriterien wie Beschnitt, Auflösung, Farbräumen und Stanzkonturen müssen künftig zusätzliche inhaltliche Angaben eindeutig festgelegt sein.

Vor der Produktionsfreigabe muss geklärt werden, welches Unternehmen für die Verpackung als Erzeuger gilt und welche Firmen- und Adressdaten aufzubringen sind. Ebenso ist festzulegen, welches Identifikationsmerkmal verwendet wird und ob es sich um eine statische oder variable Angabe handelt.

Wird eine feste Typen- oder Artikelnummer genutzt, kann diese bereits in das reguläre Verpackungsdesign integriert werden. Soll dagegen eine chargen- oder serienbezogene Nummer aufgebracht werden, muss geklärt werden, an welcher Stelle der Produktionskette sie entsteht.

Mögliche Verfahren sind der Eindruck variabler Daten im Digitaldruck, Inkjet-Codierung, Lasermarkierung oder eine Kennzeichnung in der Weiterverarbeitung. Denkbar ist auch, dass die Nummer erst beim Abfüller oder Verpacker aufgebracht wird. In diesem Fall muss die Druckerei gegebenenfalls eine geeignete Fläche freihalten und deren Position mit dem Kunden abstimmen.

Die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben sollte eindeutig beim Auftraggeber beziehungsweise beim verantwortlichen Erzeuger verbleiben. Druckereien sollten Firmendaten, Nummern oder Adressen nicht aus älteren Aufträgen ableiten oder eigenständig ergänzen.

Empfehlenswert sind verbindliche Pflichtfelder in Bestellformularen, Kundenportalen oder Auftragsunterlagen. Dazu gehören insbesondere der verantwortliche Erzeuger, die freigegebenen Kontaktdaten, das Identifikationssystem und die betroffene Verpackungsebene.

Wiederholaufträge sind kein Selbstläufer

Besondere Aufmerksamkeit verdienen bestehende Verpackungsdesigns. Ein Motiv, das bereits mehrfach produziert wurde, erfüllt nicht automatisch die neuen Anforderungen.

Auch Wiederholaufträge sollten deshalb vor der nächsten Produktion überprüft werden. Dabei ist zu klären, ob die erforderlichen Erzeugerangaben und Identifikationsmerkmale vorhanden sind und ob die gespeicherte Druckdatenversion noch aktuell ist.

Der Zeitpunkt der ursprünglichen Datenanlage ist dabei nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist grundsätzlich, wann die Verpackung beziehungsweise das verpackte Produkt auf dem EU-Markt bereitgestellt wird.

Druckdaten, die bereits vor dem 12. August 2026 erstellt oder freigegeben wurden, können daher trotzdem angepasst werden müssen, wenn die daraus hergestellten Verpackungen erst nach dem Stichtag in Verkehr gebracht werden. Dies betrifft insbesondere Lagerproduktionen, Rahmenaufträge und Verpackungen mit langen Verwendungszeiträumen.

Druckerei und Auftraggeber müssen deshalb rechtzeitig festlegen, ab welchem Produktionslos ein angepasstes Druckbild eingesetzt wird und wie vorhandene Bestände behandelt werden.

Mehr Verantwortung für Vorstufe und Qualitätssicherung

Die neuen Angaben müssen nicht nur vorhanden, sondern auch technisch zuverlässig reproduzierbar sein. Für die Vorstufe ergeben sich daraus zusätzliche Prüfaufgaben.

Zu kontrollieren sind unter anderem Größe, Lesbarkeit, Kontrast und Position der Angaben. Identifikationsmerkmale dürfen nicht in Klebe-, Siegel- oder Stanzbereiche hineinragen. Bei QR- oder anderen maschinenlesbaren Codes müssen ausreichende Ruhezonen, geeignete Druckkontraste und eine verlässliche Lesbarkeit gewährleistet sein.

Besonders bei kleinen Verpackungsformaten kann die Integration zusätzlicher Informationen zur Herausforderung werden. Die erforderlichen Flächen sollten deshalb möglichst früh in der Gestaltung berücksichtigt werden. Werden QR-Codes eingesetzt, ist außerdem festzulegen, wer den verknüpften Inhalt pflegt und wie lange die Daten erreichbar bleiben müssen.

Bei variablen Kennzeichnungen steigen auch die Anforderungen an die Qualitätssicherung. Eine reine Anwesenheitskontrolle kann nicht immer ausreichen. Je nach Anwendung muss überprüft werden, ob der Code lesbar ist, dem richtigen Datensatz entspricht und nicht doppelt oder fehlerhaft ausgegeben wurde.

Kamerabasierte Inspektionssysteme können dabei eine wichtige Rolle übernehmen. Die Prüfergebnisse sollten dem jeweiligen Produktionsauftrag und Los eindeutig zugeordnet werden.

Durchgängige Dokumentation erforderlich

Die PPWR erhöht den Bedarf an nachvollziehbaren Daten über den gesamten Produktionsprozess. Druckereien sollten deshalb prüfen, ob ihre bestehenden Systeme eine eindeutige Verbindung zwischen Kundenauftrag, Druckdatenversion, eingesetzten Materialien, Produktionslos und Prüfergebnis herstellen können.

Relevant sind unter anderem:

  • die Freigabe der endgültigen Druckdaten,
  • die verwendete Artwork-Version,
  • die eingesetzten Material- und Lieferantenchargen,
  • die erzeugten variablen Datensätze,
  • die Ergebnisse von Code- und Druckbildprüfungen,
  • der Produktionszeitraum,
  • die Zuordnung zu einer Auftrags- oder Losnummer.

Diese Dokumentation dient nicht nur der eigenen Prozesssicherheit. Sie kann auch erforderlich werden, wenn der Kunde Daten für seine technische Dokumentation oder die Rückverfolgung einer Verpackung benötigt.

Zusätzliche Leistungen für Codierung, Inspektion und Datendokumentation sollten bereits im Angebot berücksichtigt werden. Werden die Anforderungen erst während der Produktion geklärt, drohen Unterbrechungen, Nacharbeiten und ungeplante Kosten.

Eigenmarken verlangen klare Abstimmungen

Ein besonderer Klärungsbedarf besteht bei Handelsmarken. Lässt ein Handelsunternehmen ein Produkt unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke herstellen, soll es nach der PPWR grundsätzlich als Erzeuger gelten. Dies gilt auch dann, wenn ein Lieferant oder Lohnabfüller das Produkt tatsächlich produziert und verpackt.

Bei fremden Marken liegt die Erzeugerrolle dagegen grundsätzlich beim jeweiligen Markeninhaber.

Für Verpackungsdruckereien ist diese Unterscheidung unmittelbar relevant. Bei Handelsmarken sollten bestehende Hersteller-, Lieferanten- oder Abfüllerangaben nicht ungeprüft aus bisherigen Druckbildern übernommen werden.

Vor der Produktion muss geklärt sein, welches Unternehmen als Erzeuger genannt wird, welche Anschrift gilt und wer das Identifikationssystem sowie die Konformitätsdokumentation verantwortet.

Styleguides und Lieferantenhandbücher des Handels können entsprechende Vorgaben enthalten. Allerdings zeigen sich in der Praxis noch unterschiedliche Auslegungen. Einige Handelsunternehmen verstehen sich weiterhin vor allem als Händler und möchten den Lieferanten auf der Verpackung als verantwortliches Unternehmen ausweisen. Andere haben bereits konkrete Vorgaben für Primär-, Sekundär- und Transportverpackungen entwickelt.

Für Druckereien empfiehlt sich deshalb eine schriftliche und auftragsbezogene Freigabe.

Weitere Änderungen sind bereits absehbar

Neben den ab August 2026 geltenden Vorgaben enthält die PPWR weitere Stichtage, die sich später ebenfalls auf Verpackungsdesigns auswirken.

Ab dem 12. Februar 2027 dürfen Angaben darüber, dass ein Unternehmen seine Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung erfüllt, nur noch digital über einen QR-Code oder eine andere offene digitale Technologie bereitgestellt werden. Entsprechende gedruckte Systemzeichen dürfen dann nicht mehr eigenständig als EPR-Nachweis verwendet werden.

Ab dem 12. August 2028 beziehungsweise 24 Monate nach Inkrafttreten der dazugehörigen Durchführungsrechtsakte soll eine harmonisierte europäische Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung und Abfalltrennung gelten. Die konkreten Piktogramme, Farben und technischen Vorgaben stehen noch aus.

Nationale Sortierhinweise sollen durch dieses System grundsätzlich ersetzt werden. Für bestimmte Transportverpackungen, E-Commerce-Verpackungen und Pfandsysteme gelten jedoch unterschiedliche beziehungsweise besondere Regelungen.

Verpackungsdruckereien können die künftigen Kennzeichnungen derzeit noch nicht verbindlich umsetzen. Bei Neuentwicklungen mit langen Laufzeiten kann es aber sinnvoll sein, bereits Flächenreserven einzuplanen und spätere Anpassungen bei Konstruktion und Gestaltung mitzudenken.

PPWR wird zur Prozessaufgabe

Für Verpackungsdruckereien beschränkt sich die PPWR nicht auf zusätzliche Zeichen oder Adressangaben. Die Verordnung wirkt sich auf nahezu alle Stationen des Auftragsprozesses aus: vom Kundenbriefing und der Datenannahme über die Vorstufe und Produktion bis zur Qualitätssicherung und Dokumentation.

Auch wenn die rechtliche Verantwortung in vielen Fällen beim Markeninhaber, Händler oder Abfüller liegt, muss die Druckerei die freigegebenen Angaben korrekt umsetzen und belastbare Informationen zu Materialien und Produktion liefern können.

Unternehmen sollten deshalb ihre Auftragsmasken, Freigabeprozesse und Stammdaten überprüfen, Wiederholaufträge systematisch bewerten und Verantwortlichkeiten schriftlich festhalten. Ebenso wichtig ist die Abstimmung mit Materiallieferanten, damit die erforderlichen technischen Nachweise rechtzeitig und in verwertbarer Form vorliegen.

Die Kennzeichnung der Verpackung wird damit Teil einer durchgängigen Konformitäts- und Datenkette. Für Verpackungsdruckereien besteht die zentrale Aufgabe darin, Druckbild, Material, Produktionsauftrag und Dokumentation eindeutig miteinander zu verbinden.